Weblication® CMS
 
 
 

Zulassungsordnung für die Teilnahme am Spielbetrieb des Fußball-Regional-Verbandes "Südwest"

(Stand: 07.04.2011)

 

A. Allgemeiner Teil

 

§ 1 Antrag

 

1. Wer am Meisterschaftsspielbetrieb des Verbandes mit einer Mannschaft teilnehmen will, hat hierzu einen schriftlichen Antrag bis zum 1.5. des Jahres zu stellen.  Spielgemeinschaften haben kein Antragsrecht.

 

2. Über den Antrag entscheidet der Spielausschuss und, soweit der Jugendspielbetrieb betroffen ist, der Jugendausschuss.

 

3. Gegen dessen Entscheidung steht dem Antragsteller die Beschwerde zum Präsidium zu. Das Präsidium entscheidet endgültig. Der Verbandsrechtsweg ist ausgeschlossen.

 

 

§ 2 Dauer und Wirkung der Zulassung  

 

1. Die Zulassung gilt für das jeweilige Spieljahr. Sie verpflichtet zur Teilnahme an allen Spielen. Ein Verzicht ist nicht zulässig.

 

2. Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen ihrer Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind.

 

3. Wird die Zulassung entzogen, steigt die entsprechende Mannschaft am Ende des Spieljahres ab. Die von ihr ausgetragenen Spiele werden nicht gewertet.

 

 

§ 3 Voraussetzungen

 

1. Der Antragsteller muss

a) sportlich

b) technisch-wirtschaftlich

c) in sonstiger Weise geeignet sein.

 

2. Die sportliche Eignung ergibt sich aus

a) den Abschlusstabellen der Landesverbände (Aufstieg),

b) den Abschlusstabellen des Spielbetriebs auf DFB-Ebene (Abstieg),

c) den Abschlusstabellen des Verbandes (Auf- und Abstieg),

d) den Entscheidungen in besonderen Fällen.

 

3. Die technisch-wirtschaftlichen und sonstigen Voraussetzungen regelt der Besondere Teil.

 

 

B. Besonderer Teil

  

§ 4 Gemeinsame Bestimmungen

 

1. Der Antragsteller muss über einen Naturrasen- oder einen vom Verband zugelassenen Kunstrasenplatz und einen Ausweichplatz verfügen.

 

2. Die Mannschaften müssen trainiert werden von einem Trainer mit DFB C-Lizenz.

 

 

§ 5 Herren-Oberliga

 

1. Der Antragsteller muss zusätzlich gewährleisten:

a) eine Spielstätte mit einem Fassungsvermögen von mindestens 2000 Zuschauern,

b) eine Spielstätte mit einer ausreichenden Beleuchtungseinrichtung und bei Neuanlagen mit mindestens 400 Lux,

c) eine ausreichende Zahl an Umkleidekabinen mit sanitärer Einrichtung für Spieler und Schiedsrichter,

d) funktionsfähige Arbeitsplätze für Medienvertreter.

 

2. Er muss während der gesamten Saison im Meisterschaftsspielbetrieb eine weitere Herrenmannschaft und drei Juniorenmannschaften, davon mindestens eine im A-, B- oder C-11er Meisterschaftsspielbetrieb unterhalten. Die Beteiligung an Jugendfördervereinen (gem. § 7c DFB Jugendordnung) oder Junioren-Spielgemeinschaften wird anerkannt; für Junioren-Spielgemeinschaften gilt dies letztmals für die Saison 2011/12. 

 

An Stelle einer zweiten Herrenmannschaft muss mindestens eine  A-, B- und C-11 Juniorenmannschaft im Meisterschaftspflichtspielbetrieb unterhalten werden. Die Beteiligung an Jugendfördervereinen oder Junioren-Spielgemeinschaften wird in diesem Fall nicht anerkannt.

 

 

§ 6 Frauen-Regionalliga

 

1) Der Antragsteller muss eine weitere Frauenmannschaft und eine Juniorinnenmannschaft im Meisterschaftsspielbetrieb unterhalten.

 

(2)Unterhält der Antragsteller keine weitere Frauenmannschaft am Pflichtspielbetrieb, so muss er zumindest mit je einer B- und C-Juniorinnenmannschaft am Pflichtspielbetrieb teilnehmen. Die Beteiligung an Juniorinnen-Spielgemeinschaften wird anerkannt.

 

(3) Im zweiten Jahr der Zugehörigkeit zur Frauen Regionalliga Südwest muss eine zweite Mannschaft (11er) am Pflichtspielbetrieb teilnehmen.

 

 

§ 7 Auflagen, Verstöße

 

1. Wird die Zulassung unter Auflagen erteilt und werden die Auflagen nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt, können die Rechtsorgane an Stelle der in § 8 Rechts- und Verfahrensordnung vorgesehenen Geldbußen Strafen nach § 12 der Satzung verhängen. Gleiches gilt bei Verstößen gegen die Zulassungsvoraussetzungen.

 

2. Der erstmalige Verstoß wird mit Geldstrafe von 500 €  bis 1000 € geahndet.

 

3. Für wiederholte Nichterfüllung von Auflagen beträgt der Strafrahmen 500 € bis 2500 €.

 

4. Bei beharrlichen Verstößen  stellt das Rechtsorgan Antrag auf Entzug der Zulassung zum Präsidium. Die Verhängung einer Geldstrafe bis zu 2500 € ist daneben zulässig.

 

 

§ 8 Ausnahmen

 

Über Ausnahmen von  Zulassungsvoraussetzungen und über den Entzug der Zulassung entscheidet das Präsidium nach Anhörung des Spiel- bzw. des Jugendausschusses.

 

 

 

 

 

-------------------------

Lotto

 

DFBnet

DFB-Mobil

 
 

Fußball-Regional-Verband "Südwest" | Villastraße 63a | 67480 Edenkoben | Tel: 06323 94936-58 | Fax: 06323 94936-99

Impressum